1. Entscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (Art. 234 ff. StPO), mitunter betreffend die Kontrolle der einund ausgehenden Post (Art. 235 Abs. 3 StPO) sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 393 StPO). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m.