Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.32 (ST.2022.168) Art. 110 Entscheid vom 23. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Januar gegenstand 2024 betreffend Briefzensur in Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 8. November 2022 beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage gegen A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen diverser Delikte u.a. zum Nachteil seiner Ehefrau (Zivil- und Strafklägerin 1) und Kinder. Der Beschwerdeführer befindet sich zur- zeit in Sicherheitshaft. Er verfasste daraus drei Briefe an seine Tochter B._____ (Zivil- und Strafklägerin 3) und zwei Briefe an seinen Sohn C._____ (Zivil- und Strafkläger 2). Diese wurden der Verfahrensleitung mit Eingaben vom 27. September 2023, 19. Oktober 2023 und 29. Dezember 2023 zur Kontrolle weitergeleitet. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 11. Januar 2024 wie folgt: " Die vom Beschuldigten ausgehende Briefpost an den Zivil- und Strafkläger 2 und die Zivil- und Strafklägerin 3 wird nicht zur Weiterleitung zugelas- sen." 3. 3.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Januar 2024 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Die Verfügung vom 11.01.2024 des Bezirksgerichts Lenzburg, Strafge- richt, ST.2022.168, sei aufzuheben. Die darin genannten kontrollierten Briefe seien unverzüglich an die Empfänger weiterzuleiten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Am 14. Februar 2024 verzichtete die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenz- burg auf die Einreichung einer Stellungnahme. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 7. März 2024 liess sich der Beschwerdeführer erneut ver- nehmen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Entscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (Art. 234 ff. StPO), mitunter betreffend die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post (Art. 235 Abs. 3 StPO) sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 393 StPO). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. Bei den streitgegenständlichen Briefen handelt es sich um Liebesbekun- dungen des Beschwerdeführers an seine Tochter (geb. 2015, act. 687) und an seinen Sohn (geb. 2005, act. 690) aus der Zeit September bis Dezember 2023 (Beilagen im Dossier ST.2022.168 des Bezirksgerichts Lenzburg). Der erste Brief im grauen Couvert vom 28. September 2023 richtet sich an die Tochter und enthält Herzen mit ihrem Namen und demjenigen des Be- schwerdeführers. Er schreibt, wie sehr er seine Tochter vermisse, dass er sie seit dem 29. Oktober 2022 nicht gesehen habe, dass er hoffe, sie bald wiederzusehen und dass es ihr und ihrer Mutter gut gehe. Sodann wünsche er ihr alles Gute und hoffe, sie nie zu verlieren. Der zweite Brief vom 26. September 2023 richtet sich an den Sohn. Der Beschwerdeführer be- richtet darin von seinem schlechten psychischen Zustand, dass er seine Kinder vermisse, erkundigt sich nach dem Befinden des Sohnes und be- klagt sich darüber, dass er seine Tochter seit dem 29. Oktober 2022 nicht getroffen habe. Er hält weiter fest, er befürchte, der an die Tochter verfasste Brief werde nie bei ihr eintreffen, weil seine Ehefrau und deren Familie dies verhinderten. Der Beschwerdeführer bittet den Sohn darum, die Tochter zu besuchen und ihr zu sagen, dass er sie liebe und vermisse. Ferner zeich- nete er diverse Herzen um die Worte "Sohn" und "Tochter". Im zweiten Brief an den Sohn erkundigt sich der Beschwerdeführer wiederum nach dem Be- finden des Sohnes, hofft, dass er bald rauskomme, erklärt ihm seine Liebe und wie sehr er ihn vermisse, bittet ihn um einen Besuch, berichtet wie schlecht es ihm psychisch gehe und malt Herzen mit seinem und dem Na- men des Sohnes nebeneinander. Der undatierte Brief im grauen Couvert mit dem Poststempel "19. Oktober 2023" richtet sich wiederrum an die Tochter. Er enthält diverse grosse und kleine Herzen mit den Namen des Beschwerdeführers und seiner Kinder. Erneut bekundet der Beschwerdeführer seine Liebe und Sehnsucht nach seiner Tochter und die Hoffnung, diese bald wiedersehen zu können. Wei- ter fragt er, wie es ihr und ihrer Mutter gehe. -4- Der undatierte Brief, im grauen Couvert mit dem Poststempel "29. Dezem- ber 2023", ist zwar an die Tochter adressiert. Er enthält aber auch Liebes- bekundungen sowie Weihnachts- und Neujahrswünsche an die Ehefrau. Weiter befindet sich darin die Zeichnung eines grossen Herzens, gefüllt mit vielen kleinen Herzen und den beiden Namen der Tochter und Ehefrau. 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, den Briefen des Beschwerdeführers seien zahlreiche Liebesbekundungen an seine Kinder zu entnehmen. Die jungen Zivil- und Strafkläger seien als Verfahrensparteien im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 18. Januar 2024 vor einer Beeinflussung zu schützen. Die Zivil- und Strafklägerin 3 sei sogar minderjährig. Die Briefe seien nicht zur Weiterleitung zugelassen. 3.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, bei den streitgegenständlichen Briefen handle es sich um Liebesbriefe an seine Kinder. Diese hätten keinen Zusammenhang zu den Strafvorwürfen. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Verhaftung getrennt von seiner Ehefrau. Seine Tochter lebe bei ihr. Es liege kein formelles Kontaktverbot zur Toch- ter vor. Dem Beschwerdeführer sei es daher grundsätzlich erlaubt, sie zu kontaktieren. Dass er seine Liebe zur Tochter beschreibe, sei kein unge- bührlicher Inhalt. Es handle sich um rein väterliche Gefühle. Die Tochter sei denn auch nicht Opfer eines Sexualdeliktes geworden. Als Inhaberin der elterlichen Obhut könne seine Ehefrau bestimmen, ob sie die Briefe des Beschwerdeführers an die Tochter übergebe oder nicht. Der Beschwerde- führer habe nach seiner Verhaftung bzw. im Rahmen der Ersatzmassnah- men teilweise weiterhin mit seinem Sohn in der ehemals ehelichen Woh- nung gelebt. Nachdem der Beschwerdeführer vorübergehend im Ausland geweilt habe, habe sein Sohn weiterhin in der Wohnung gelebt und der Beschwerdeführer dies finanziert. Er und sein volljähriger Sohn hätten ein enges Verhältnis. Mit den Liebesbekundungen zeige der Beschwerdefüh- rer seine Gefühle. Es bestehe kein Konnex zu den Strafvorwürfen. Es sei ein Recht des Sohnes, Kontakt zum Vater zu haben. Eine Beeinflussung sei nicht beabsichtigt. Es stelle sich zudem die Frage, worin diese über- haupt bestehe. Der Begründung des angefochtenen Entscheids sei dies- bezüglich nichts zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer seien mehrheitlich Offizialdelikte zur Last gelegt worden. Ausserdem handle es sich um reine Vermögensdelikte. Eine Beeinflussung sei gar nicht möglich. Die Kinder seien anwaltschaftlich vertreten. Eine Briefzensur rund vier Monate nach dem Verfassen des Briefes erscheine unverhältnismässig. Die Verhand- lung werde erst im August 2024 stattfinden, weshalb dem Beschwerdefüh- rer nicht verunmöglicht werden solle, im brieflichen Kontakt zu seinen Kin- dern zu bleiben. -5- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau legte in ihrer Beschwerdeantwort dar, in Fällen häuslicher Gewalt versuchten Beschuldigte ihre Familienmit- glieder, welche sie bei den Behörden angezeigt hätten, zu beeinflussen. Es sei notorisch, dass sich diese früher oder später durch Liebesbekundungen beeinflussen liessen und spätestens im Hauptverfahren ihre früheren (wah- ren) Aussagen relativierten, um die Beschuldigten vor der Strafverfolgung zu schützen. Im Sinne der Wahrheitsfindung obliege es der Verfahrenslei- tung, allfällige Beeinflussungsversuche zu unterbinden. 3.4. Am 7. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. August 2022 zu den Akten, und führte aus, dass ihm bezüglich seiner Tochter ein gerichts- übliches Besuchs- und Ferienrecht zustehe. Der Entscheid sei gefällt wor- den, als der Beschwerdeführer sich bereits in Haft befunden habe. Es gebe keinen Grund, ihm den Kontakt zu seinen Kindern zu untersagen. 4. 4.1. Die Ablehnung der Weiterleitung der Schreiben des Beschwerdeführers be- rührt sein Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), Achtung des Briefverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) sowie Ehe und Familie (Art. 14 BV). Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grund- rechten einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1). Sie müssen durch ein öf- fentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter ge- rechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3; vgl. BGE 143 I 241 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1). 4.2. Die gesetzliche Grundlage für die Briefkontrolle findet sich in Art. 235 Abs. 3 StPO. Danach kontrolliert die Verfahrensleitung die ein- und ausge- hende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbe- hörden. Zu prüfen ist somit, ob ein ausreichendes öffentliches Interesse an der Ver- weigerung der Weiterleitung der fraglichen Briefe besteht und ob diese ver- hältnismässig ist. 4.3. Betreffend öffentliches Interesse ist darauf hinzuweisen, dass die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vom 8. November 2022 vorwirft, sich u.a. der qualifizierten Erpressung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten, der mehrfachen Drohung zum Nachteil eines Ehegatten, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, des mehrfachen Betrugs -6- und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage schuldig gemacht zu haben. Insbesondere soll der Beschwer- deführer seine Ehefrau erpresst, angeschrien, zu Boden geschubst, ge- schlagen, getreten, sie und ihre Familie mit dem Tode bedroht sowie bei ihr psychische Probleme verursacht haben. Er soll unnötige Gegenstände im Internet bestellt und Geld von ihr zur Begleichung der Rechnungen ver- langt haben. Seine Kinder sollen sein Verhalten mitangehört und -angese- hen haben. Wenn der Sohn zum Schutz der Mutter interveniert habe, soll der Beschwerdeführer ihn weggestossen und angeschrien haben. Der Sohn soll sich des Öfteren dessen Klagen angehört haben, wonach die Ehefrau den Geschlechtsverkehr nicht vollziehen wolle. Die Kinder sollen einem Klima von Angst und Gewalt ausgesetzt gewesen sein. Ferner soll der Beschwerdeführer auf den Namen seines Sohnes Waren in Online- Shops bestellt haben, ohne zahlungsfähig bzw. -willig gewesen zu sein. Dem Beschwerdeführer droht deswegen sowie wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz die Ausfällung einer unbedingten Freiheits- strafe von drei Jahren sowie ein Landesverweis (act. 941 ff.). Die Tatsache, dass sich die Strafverfolgung einzig auf Offizialdelikte be- schränkt und dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe droht, lässt das Interesse an der Strafverfolgung als hoch erscheinen. Ob deshalb das Strafverfolgungsinteresse das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt, erscheint vorliegend fraglich, da es sich um Liebesbekundungen handelt, die Briefe somit einen Inhalt höchst- persönlicher Natur haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2). Wie die Interessenabwägung schlussendlich ausfallen würde, kann jedoch offen bleiben, da, wie nachfolgend aufzuzei- gen wird, die verweigerte Weiterleitung der Briefe ohnehin unverhältnis- mässig ist. 4.4. 4.4.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist in Art. 36 Abs. 3 BV allgemein verankert und wird im Bereich des Haftvollzugs in Art. 235 Abs. 1 StPO wiederholt. Danach darf die inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ord- nung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Jeder Eingriff in ihre Rechte muss Gegenstand einer Interessenabwägung sein, bei der die Be- hörde sämtliche Umstände berücksichtigen muss, d.h. insbesondere den Zweck der Haft (Verhinderung von Flucht-, Kollusions- oder Wiederho- lungsgefahr), die Sicherheitsbedürfnisse der Strafvollzugsanstalt, die Dauer der Inhaftierung und die persönliche Situation des Beschuldigten (insbesondere den Wohnort der Angehörigen und die Bedürfnisse und tat- sächlichen Möglichkeiten, zu korrespondieren und Besuche zu empfangen; Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2016 vom 14. Juli 2016 E. 2.2). Je län- ger die strafprozessuale Haft gedauert hat, desto höhere Anforderungen -7- sind an die Bundesrechtskonformität des Haftregimes zu stellen. Bei dieser Prüfung ist der Gesamtheit der Haftbedingungen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (BGE 143 I 241 E. 3.4). Die Empfehlungen des Europarates Rec (2006) 2 "Freiheitsentzug – Euro- päische Strafvollzugsgrundsätze 2006", welche vom Bundesgericht bei der Auslegung der massgebenden Grundsätze mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.2 m.H.), sehen vor, dass Untersuchungsgefangene in gleicher Weise wie Strafge- fangene Besuche empfangen und mit ihrer Familie und anderen Personen in Verbindung treten dürfen, sofern in einem Einzelfall nicht ein konkretes für einen bestimmten Zeitraum geltendes Verbot einer Justizbehörde vor- liegt (Ziff. 99 lit. a der Empfehlung). Besuche und sonstige Kontakte können eingeschränkt und überwacht werden, wenn dies unter anderem für noch laufende strafrechtliche Ermittlungen und zur Verhütung von Straftaten er- forderlich ist; solche Einschränkungen, auch spezielle, von einer Justizbe- hörde angeordnete Einschränkungen, müssen jedoch ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulassen (Ziff. 24.2 der Empfehlung). Die Weigerung, den Brief eines Inhaftierten weiterzuleiten, ist nur zulässig, wenn der Brief einen ungebührlichen Inhalt aufweist oder ein laufendes Strafverfahren zum Gegenstand hat. Letzteres gilt nur, soweit die Angaben im Schreiben geeignet sein können, den Haftzweck zu vereiteln. Enthält ein Brief keine derartigen Angaben zu einem laufenden Strafverfahren und kei- nen ungebührlichen Inhalt, darf die Verfahrensleitung die Absendung nicht verweigern – ob sie den Inhalt des Briefes billigt oder nicht (vgl. ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 46 ff. zu Art. 235 StPO). 4.4.2. 4.4.2.1. Hinsichtlich Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Weiterleitung der Briefe ist zunächst relevant, dass der Beschwerdeführer bereits am 21. März 2022 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt wurde (act. 243, 941). Die Untersuchungshaft wurde bis zum 21. August 2022 verlängert und anschliessend wurde er unter Anordnung von Ersatzmass- nahmen (u.a. Kontakt- und Annäherungsverbot zur Ehefrau) aus der Haft entlassen (act. 954, 1036). Der Haftgrund war jeweils die Ausführungsge- fahr der gegenüber der Ehefrau ausgesprochenen Drohungen (act. 959, 961, 1032 f.). Am 29. Juni 2023 sollte vor den Schranken der Vorinstanz die Hauptverhandlung stattfinden (act. 978 ff.). Der Beschwerdeführer ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen (act. 1142). Die Hauptverhandlung wurde daher neu auf den 18. Januar 2024 festgesetzt (act. 1147 f.). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge bei der Einreise in die Schweiz aus Pristina am 31. August 2023 verhaftet (act. 1173) und anschliessend we- gen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt, wo er sich weiterhin aufhält -8- (act. 1194 ff.). Die Hauptverhandlung wurde aufgrund einer Erkrankung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers abgesagt (act. 1356 ff.). In der Folge beantragte die Vorinstanz eine Verlängerung der Sicherheitshaft um sechs Monate, d.h. bis zum 1. August 2024 (act. 1362 ff.). Neu soll die Hauptverhandlung erst am 15. August 2024 stattfinden (Aktendeckel Dos- sier ST.2022.168 des Bezirksgerichts Lenzburg). 4.4.2.2. Sodann ist weiter zu berücksichtigen, dass eine Einvernahme des Sohnes des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung ohnehin nicht vorgesehen ist (act. 1147 ff.). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt (act. 1019 ff.). Im Übrigen lebten er und sein Sohn während der Ersatzmassnahmen weiterhin zusammen in einer Wohnung (act. 978, 1020, 1187). Demnach hatte der Beschwerdeführer, als er aus der Unter- suchungshaft entlassen wurde, bis zur Versetzung in Sicherheitshaft, ein Jahr Zeit, seinen Sohn zu beeinflussen, hätte er dies gewollt (vgl. E. 4.4.2.1 hiervor). Unter diesen Umständen erscheint die Briefzensur wenig geeig- net, um eine Beeinflussung zu verhindern, abgesehen davon, dass sich ein 19jähriger Mann von Herzen und dergleichen wohl kaum beeindrucken lässt. Am 14. Dezember 2021 wurde versucht, die Tochter des Beschwerdefüh- rers über Video zu befragen. Aufgrund der grossen sprachlichen Ein- schränkung war eine zielführende Befragung nicht möglich (act. 687 ff.). Weitere Versuche fanden nicht statt. Auch bei ihr ist nicht vorgesehen, sie anlässlich der Hauptverhandlung zu befragen, abgesehen davon, dass ihre Befragung, sollte sie überhaupt möglich sein, kaum zur Wahrheitsfindung beitragen würde. Selbst vom Erscheinen wurde sie dispensiert (act. 1148 ff.). Eine allfällige Beeinflussung wirkte sich auf den weiteren Prozessver- lauf somit nicht in erkennbarer Weise aus, weshalb sich die Briefzensur bei ihr als nicht erforderlich erweist. 4.4.2.3. Die Briefe des Beschwerdeführers weisen unbestrittenermassen keinen ungebührlichen Inhalt auf. Offensichtliche Beeinflussungsversuche lassen sich ihnen zudem auch nicht entnehmen. Nach Ansicht der Vorinstanz zielt die Verweigerung der Weiterleitung darauf ab, auf die Zivil- und Strafkläger 2 und 3 gerichtete Beeinflussungsversuche zu verhindern. Angerufen wird damit die Kollusionsgefahr. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich in den Briefen an seine Tochter jeweils auch nach seiner Ehefrau erkundigt und ihr z.B. alles Gute wünscht (vgl. E. 2). Die Ehefrau behauptet zudem, der Beschwerdeführer habe sich nicht an das Annäherungs- und Kontaktverbot gehalten, sie be- droht und ihr nachgestellt, weil er die Trennung inakzeptabel finde (act. 1069). -9- Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, Waren auf den Namen seines Soh- nes in Online-Shops bestellt zu haben (act. 865 Frage 14 und 15). Ferner räumt er mehrere Körperverletzungen und auch Todesdrohungen ein, ein- zig die Verwendung eines Messers zwecks Drohung verneint er (act. 258 Frage 4; act. 259 Frage 10 und 11; act. 290; act. 905 Frage 16, 17, 19; act. 642 Frage 16, act. 643 Frage 24, 26, 29; act. 645 Frage 45 ff.; act. 646 Frage 53; act. 647 Frage 60; act. 648 Frage 69; act. 650 Frage 90 und 91). Selbst Schläge zu Lasten des Sohnes räumt er ein (act. 649 Frage 75 und 76). Sodann hat er sich bei der Ehefrau und den Kindern für gewisse Vor- fälle sogar entschuldigt (act. 259 Frage 10; act. 647 Frage 62; act. 650 Frage 92). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die Liebes- briefe an seine Kinder (auch) deshalb schreibt, um seine Ehefrau damit zu bewegen, ihre Aussagen zurückzuziehen, ist ihm doch sicherlich klar, dass die Ehefrau zumindest die an die Tochter gerichteten Briefe lesen wird. Diese soll im Gegensatz zu den Kindern an der Hauptverhandlung als Aus- kunftsperson einvernommen werden (act. 1149). In den Haftverfahren wurde dem Beschwerdeführer allerdings nie Kollusionsgefahr vorgeworfen. So wurde jeweils nur ein Kontakt- und Annäherungsverbot zur Ehefrau auf- grund von Ausführungsgefahr konstituiert. Die bloss theoretische Möglich- keit, dass der Beschwerdeführer über seine Kinder versucht, seine Ehefrau zu beeinflussen, wird weder von der Vorinstanz noch der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau überhaupt in Erwägung gezogen. Spekulationen hierüber erübrigen sich damit. 4.4.2.4. Die angefochtene Verfügung wurde am 11. Januar 2024 erlassen (act. 1307 ff.). Zum damaligen Zeitpunkt ging die Vorinstanz davon aus, dass die Hauptverhandlung am 18. Januar 2024 stattfinden würde. Diese wurde jedoch abgesagt (act. 1356 ff.). Die Verhandlung soll neu am 15. Au- gust 2024 stattfinden. Die Weiterleitung der Briefe wurde bereits ab Sep- tember 2023 verweigert. Demnach würde dem Beschwerdeführer unter- sagt, seinen Kindern während ca. 11 Monaten Briefe, mit welchen er seine Sehnsucht nach ihnen zum Ausdruck bringen will, zu schreiben, was einen grossen Eingriff in seine Grundrechte darstellt. Dies lässt sich in Anbetracht dessen, dass die Briefzensur für die unbeeinflusste Wahrheitsfindung we- nig geeignet bzw. nicht erforderlich ist (vgl. E. 4.4.2.2), nicht mehr mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbaren. 4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Weigerung, die Briefe weiter- zuleiten, sich als unverhältnismässig erweist und somit zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung der Präsiden- tin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Januar 2024 aufzuheben. Diese - 10 - ist anzuweisen, die Briefe des Beschwerdeführers an den Zivil- und Straf- kläger 2 und die Zivil- und Strafklägerin 3 weiterzuleiten. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdever- fahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Januar 2024 aufgehoben und diese an- gewiesen, die Briefe des Beschwerdeführers an den Zivil- und Strafkläger 2 und die Zivil- und Strafklägerin 3 weiterzuleiten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 11 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus