Demgemäss hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Wiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen. -6- Nicht weiter einzugehen ist bei diesem Ergebnis auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten Punkte, welche in den bisherigen Entscheiden (materiell) nicht ausreichend behandelt worden seien. 3.4. Aufgrund des Gesagten ist die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.