Was die von der Beschwerdeführerin angeführte, angeblich nicht gewahrte Rechtsstaatlichkeit anbelangt, so lässt sich diese damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet. Es kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass ein rechtsstaatliches Verfahren nur in jenen Fällen gewährleistet ist, in denen der Entscheid der Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 1.2). Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist vorliegend eingehalten.