3.3. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen in der Beschwerde (erneut) nicht glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sie durch den drohenden Rechtsverlust persönlich betroffen ist. Auch ist ihr zu glauben, dass sie den Termin nicht absichtlich ignoriert hat. Es trifft sie deshalb wohl tatsächlich lediglich ein – wie sie selbst einräumt – geringfügiges Verschulden daran, dass sie den Termin vom 8. Juli 2024 vergessen hat. Jedes Verschulden, so geringfügig es sein mag, schliesst indessen die Wiederherstellung aus.