3.2. Die Frist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO zur Stellung des Gesuchs um Wiederherstellung des Termins für die Einspracheverhandlung (Art. 94 Abs. 5 StPO) ist eingehalten (vgl. die fristgerecht gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2024 [betreffend Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 8. April 2024 infolge Rückzugs der Einsprache durch unentschuldigtes Nichterscheinen] erhobene Beschwerde; vgl. auch den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2024, SBK.2024.209).