Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist bzw. den Termin zu -5- wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 143 I 284 E. 1.3).