3. 3.1. 3.1.1. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 94 Abs. 5 StPO gilt dies sinngemäss auch bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest.