2.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe den Termin nicht absichtlich ignoriert, vielmehr habe es sich um einen unwillentlichen menschlichen Fehler gehandelt. Sie appelliere an die Menschlichkeit und die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Ein geringfügiges Verschulden sollte nicht dazu führen, dass sie rechtliche Möglichkeiten verliere, die ihr zustünden und daraus ein Schuldspruch resultiere, der nicht auf der Beurteilung der Faktenlage basiere. Sie habe in der Einsprache verschiedene Punkte aufgeführt, welche in der bisherigen Entscheidung nicht ausreichend behandelt worden seien.