indessen klar ihr anzulasten, nachdem ihr der Termin mittels schriftlicher Vorladung und auch telefonisch mitgeteilt worden sei. Sie trage folglich das Verschulden an ihrer Säumnis am 8. Juli 2024. Eine Wiederherstellung respektive Neuansetzung des Termins scheide damit aus. Ihr Terminwiederherstellungsgesuch sei mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 94 StPO abzuweisen.