2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung des Termins für die Einspracheverhandlung (Art. 355 i.V.m. Art. 94 Abs. 5 StPO) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juni 2024 zur Einvernahme am 8. Juli 2024, 9.00 Uhr, korrekt vorgeladen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zur Einvernahme aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie sich den Termin in der Agenda versehentlich falsch eingetragen habe. Diese Falscheintragung des Termins sei -4-