1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. November 2024, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neuansetzung des Einvernahmetermins nach Einsprache abgewiesen wurde, stellt einen beschwerdefähigen Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.