1.7. Dagegen erhob A._____ am 11. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 5. September 2024 wies diese die Sache zuständigkeitshalber -3- an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung. 2. Mit Verfügung vom 5. November 2024 wies die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach das Gesuch von A._____ um Neuansetzung des Termins für die Einvernahme nach Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. April 2024 ab.