1.6. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach fest, der am 8. April 2024 gegen A._____ erlassene Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache vom 15. April 2024 durch unentschuldigtes Nichterscheinen zur Einvernahme vom 8. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen und auferlegte A._____ die infolge ihres unentschuldigten Nichterscheinens zur Einvernahme vom 8. Juli 2024 entstandenen Dolmetscherkosten von Fr. 180.00.