Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.328 (STA.2024.4) Art. 379 Entscheid vom 17. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […..] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. November 2024 gegenstand betreffend Gesuch um Wiederherstellung des Termins für die Einsprache- verhandlung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 8. April 2024 einen Straf- befehl gegen A._____ wegen unrechtmässiger Aneignung. Sie verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.00 und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 820.00. 1.2. A._____ erhob dagegen am 15. April 2024 (Postaufgabe am 16. Ap- ril 2024) Einsprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach lud A._____ mit Schreiben vom 22. April 2024 zur Konfrontationseinvernahme mit B._____ und C._____ auf den 10. Juni 2024, 14.00 Uhr, vor. 1.4. Am 6. Juni 2024 informierte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach A._____ telefonisch, dass die Konfrontationseinvernahme auf den 8. Juli 2024 verschoben werden müsse. 1.5. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach lud A._____ mit Schreiben vom 10. Juni 2024 zur Konfrontationseinvernahme mit B._____ und C._____ auf den 8. Juli 2024, 09.00 Uhr, vor. Diese Vorladung wurde A._____ am 11. Juni 2024 zugestellt. A._____ erschien nicht zur Einvernahme vom 8. Juli 2024. 1.6. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach fest, der am 8. April 2024 gegen A._____ erlassene Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprache vom 15. April 2024 durch unentschuldig- tes Nichterscheinen zur Einvernahme vom 8. Juli 2024 in Rechtskraft er- wachsen und auferlegte A._____ die infolge ihres unentschuldigten Nicht- erscheinens zur Einvernahme vom 8. Juli 2024 entstandenen Dolmet- scherkosten von Fr. 180.00. 1.7. Dagegen erhob A._____ am 11. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Mit Ent- scheid vom 5. September 2024 wies diese die Sache zuständigkeitshalber -3- an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung. 2. Mit Verfügung vom 5. November 2024 wies die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach das Gesuch von A._____ um Neuansetzung des Termins für die Einvernahme nach Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. April 2024 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 9. November 2024 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 18. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. Novem- ber 2024, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neuanset- zung des Einvernahmetermins nach Einsprache abgewiesen wurde, stellt einen beschwerdefähigen Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher einzu- treten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Abweisung des Ge- suchs um Wiederherstellung des Termins für die Einspracheverhandlung (Art. 355 i.V.m. Art. 94 Abs. 5 StPO) im Wesentlichen damit, dass die Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juni 2024 zur Einvernahme am 8. Juli 2024, 9.00 Uhr, korrekt vorgeladen worden sei. Die Beschwerdefüh- rerin sei zur Einvernahme aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie sich den Termin in der Agenda versehent- lich falsch eingetragen habe. Diese Falscheintragung des Termins sei -4- indessen klar ihr anzulasten, nachdem ihr der Termin mittels schriftlicher Vorladung und auch telefonisch mitgeteilt worden sei. Sie trage folglich das Verschulden an ihrer Säumnis am 8. Juli 2024. Eine Wiederherstellung res- pektive Neuansetzung des Termins scheide damit aus. Ihr Terminwieder- herstellungsgesuch sei mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 94 StPO abzuweisen. 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe den Termin nicht absichtlich ignoriert, vielmehr habe es sich um einen unwillentlichen menschlichen Fehler gehandelt. Sie appelliere an die Menschlichkeit und die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Ein geringfügiges Verschulden sollte nicht dazu führen, dass sie rechtliche Möglichkeiten verliere, die ihr zustünden und daraus ein Schuldspruch resultiere, der nicht auf der Beur- teilung der Faktenlage basiere. Sie habe in der Einsprache verschiedene Punkte aufgeführt, welche in der bisherigen Entscheidung nicht ausrei- chend behandelt worden seien. 3. 3.1. 3.1.1. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederher- stellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 94 Abs. 5 StPO gilt dies sinngemäss auch bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. 3.1.2. Auf Wiederherstellung der Frist bzw. des Termins ist nach der Rechtspre- chung nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hin- dernis, mithin auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung kann die Wie- derherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Ver- schulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2023 vom 26. Ap- ril 2023 E. 3.2 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1, 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). Unverschul- det ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsa- men Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung über- mässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist bzw. den Termin zu -5- wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 143 I 284 E. 1.3). 3.1.3. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schrift- lich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der glei- chen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). 3.2. Die Frist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO zur Stellung des Gesuchs um Wie- derherstellung des Termins für die Einspracheverhandlung (Art. 94 Abs. 5 StPO) ist eingehalten (vgl. die fristgerecht gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2024 [betreffend Feststel- lung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 8. April 2024 infolge Rückzugs der Einsprache durch unentschuldigtes Nichterscheinen] erhobene Be- schwerde; vgl. auch den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2024, SBK.2024.209). 3.3. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen in der Be- schwerde (erneut) nicht glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sie durch den dro- henden Rechtsverlust persönlich betroffen ist. Auch ist ihr zu glauben, dass sie den Termin nicht absichtlich ignoriert hat. Es trifft sie deshalb wohl tat- sächlich lediglich ein – wie sie selbst einräumt – geringfügiges Verschulden daran, dass sie den Termin vom 8. Juli 2024 vergessen hat. Jedes Ver- schulden, so geringfügig es sein mag, schliesst indessen die Wiederher- stellung aus. Es gilt wie oben erwähnt ein strenger Massstab und eine sorg- same Person hätte vorliegend den Einvernahmetermin nicht versäumt. Was die von der Beschwerdeführerin angeführte, angeblich nicht gewahrte Rechtsstaatlichkeit anbelangt, so lässt sich diese damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vor- wurf entscheidet. Es kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass ein rechtsstaatliches Verfahren nur in jenen Fällen gewährleistet ist, in denen der Entscheid der Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Überprü- fung unterzogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 1.2). Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist vorliegend eingehalten. Demgemäss hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Wiederherstel- lungsgesuch zu Recht abgewiesen. -6- Nicht weiter einzugehen ist bei diesem Ergebnis auf die von der Beschwer- deführerin ebenfalls angeführten Punkte, welche in den bisherigen Ent- scheiden (materiell) nicht ausreichend behandelt worden seien. 3.4. Aufgrund des Gesagten ist die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 17. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli