3.3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Kantonalen Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten – abzuweisen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder ihr noch den Beschuldigten – die sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten und denen daher kein Aufwand entstand – ist eine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.