der Beschwerdeführerin sowohl der Inhalt der edierten Akten als auch der dem gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahren zugrundeliegende Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Rahmen ihrer Tätigkeit im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bekannt. Entsprechend wäre es ihr im Zeitpunkt ihres Siegelungsbegehrens vom 30. Oktober 2024 ohne weiteres möglich gewesen, allfällige von Art. 264 StPO erfasste Geheimnisschutzinteressen zu nennen bzw. glaubhaft zu machen. Nachdem sie dies auch im Beschwerdeverfahren unterliess, ist die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 1. November 2024 nicht zu beanstanden und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.