achtete und direkt ablehnte. Weitere Siegelungsgründe wurden im Siegelungsgesuch vom 30. Oktober 2024 nicht geltend gemacht und sind mit Blick auf die in Art. 264 StPO abschliessend definierten schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen auch nicht ersichtlich. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es ihr aufgrund fehlender Akteneinsicht nicht möglich gewesen sei, weitere Geheimnisinteressen ihrerseits glaubhaft zu machen, kann nicht gefolgt werden. Im Zeitpunkt der Editionsverfügung vom 24. September 2024 war -5-