857 Abs. 3 OR bzw. Art. 162 StGB, verkennt sie, dass Geschäftsgeheimnisse bzw. sogenannte "Geschäftsschutzinteressen" nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich nicht zu den schutzwürdigen Interessen gemäss Art. 264 StPO zählen und allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Einschränkung der Akteneinsicht der Parteien – nicht aber eines Entsiegelungsverfahrens – geltend zu machen wären (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024 vom 24. September 2024, E. 2.4.1 ff.).