3.2. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Soweit sie ihr Siegelungsbegehren damit begründet, die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit Editionsverfügung vom 24. September 2024 eingeforderten Akten unterlägen dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 857 Abs. 3 OR bzw. Art.