Bundesgerichts 7B_313/2024 vom 24. September 2024, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zur Abweisung führen zunächst Siegelungsanträge, in denen keine Geheimnisschutzinteressen geltend bzw. glaubhaft gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn die geltend gemachten Interessen offensichtlich nicht schutzwürdig sind und somit liquid ist, dass die Voraussetzungen von Art. 264 StPO nicht vorliegen (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 27 zu Art. 248 StPO).