Sie habe jedoch auch darauf hingewiesen, dass aufgrund verweigerter Akteneinsicht weitere Schutzinteressen noch nicht präzise dargelegt werden könnten. Sie habe die Geheimnisschutzinteressen soweit begründet, wie es ihr ohne Akteneinsicht möglich gewesen sei. Das Siegelungsbegehren sei daher nicht offensichtlich unbegründet (Beschwerde, Rz. 10 ff.) und die Kantonale Staatsanwaltschaft überschreite mit der Abweisung des Siegelungsbegehrens bzw. dessen materieller Beurteilung ihre Kompetenz und Zuständigkeit gemäss Art. 248 f. StPO (Beschwerde, Rz. 12 und 18).