2.2. Die Beschwerdeführerin wandte mit Beschwerde ein, sie sei als Inhaberin der relevanten Akten ohne weiteres zur Siegelung berechtigt. Im Siegelungsbegehren genüge es, das Geheimnisschutzinteresse glaubhaft zu machen; eine detaillierte Begründung sei erst im Entsiegelungsverfahren erforderlich. Die Entscheidung über das Siegelungsbegehren obliege daher grundsätzlich dem Entsiegelungsrichter (Beschwerde, Rz. 5 ff.). Zwar habe sie zunächst Geschäftsgeheimnisse als Siegelungsgrund angegeben. Sie habe jedoch auch darauf hingewiesen, dass aufgrund verweigerter Akteneinsicht weitere Schutzinteressen noch nicht präzise dargelegt werden könnten.