2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Siegelungsgesuchs im Wesentlichen damit, die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mache als einzigen Siegelungsgrund Geschäftsgeheimnisse geltend, die nicht zu den in Art. 264 StPO vorgesehenen Geheimnisschutzgründen zählten. Da keine weiteren Beschlagnahmehindernisse vorlägen, erweise sich das Siegelungsgesuch als offensichtlich unbegründet und sei abzuweisen.