1. Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass die beschlagnahmten Unterlagen bereits eingesehen wurden. Es ist daher von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin als Inhaberin der Unterlagen auszugehen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.