" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2024 sei aufzuheben und das Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2024 sei gutzuheissen. 2. Es sei die Siegelung der am 30. Oktober 2024 eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin zu erteilen." 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: