Dies gälte auch dann, wann man die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 als missverständlich formuliert betrachtete. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben davon hätte ausgehen dürfen, dass es die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gewesen sei, die den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses auf den 15. Oktober 2024 anstatt den 3. November 2023 festgelegt habe, müsste er sich bei der Kostenverteilung doch die (inhaltliche) Richtigkeit dieser zeitlichen Festlegung und damit die (inhaltliche) Unbegründetheit seiner Beschwerde entgegenhalten lassen.