3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dies gälte auch dann, wann man die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 als missverständlich formuliert betrachtete.