Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die amtliche Verteidigung rückwirkend per 3. November 2023 zu bewilligen, mit Verfügung vom 6. November 2024 implizit abwies, indem sie ihm die amtliche Verteidigung erst mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 gewährte, ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit auch als unbegründet abzuweisen, soweit sie gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 gerichtet ist.