genehmigungsfähigen Form gestellten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung innert nützlicher Frist zu verbessern, seinen Anspruch auf rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung per 3. November 2023 verwirkt. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die amtliche Verteidigung rückwirkend per 3. November 2023 zu bewilligen, mit Verfügung vom 6. November 2024 implizit abwies, indem sie ihm die amtliche Verteidigung erst mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 gewährte, ist dementsprechend nicht zu beanstanden.