Warum sich der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer gerade deshalb von seiner Obliegenheit entbunden sah, die Verbesserung so bald als möglich vorzunehmen, ist nichtdestotrotz nicht einsichtig. Von der in E. 2.2 beschriebenen Obliegenheit, zur Vermeidung eines Rechtsverlusts so bald als möglich ein zumindest genehmigungsfähiges Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen, durfte sich der Beschwerdeführer weder durch seinen (rudimentären) Antrag vom 3. November 2023 noch durch das hierzu ergangene Schreiben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. November 2023 entbunden sehen.