Zur Frage, bis wann diese Verbesserung zur Vermeidung eines Rechtsverlusts hätte vorgenommen werden müssen, äusserte sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Schreiben vom 9. November 2023 zwar nicht. Warum sich der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer gerade deshalb von seiner Obliegenheit entbunden sah, die Verbesserung so bald als möglich vorzunehmen, ist nichtdestotrotz nicht einsichtig.