2.3. Zwar stellte der Beschwerdeführer bereits mit seiner Vertretungsanzeige vom 3. November 2023 (und damit sozusagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt) einen Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung. Dieser in einem Satz formulierte Antrag war aber, weil weder begründet noch belegt, in seiner damaligen Form offensichtlich nicht genehmigungsfähig, was auch dem anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer nicht entgangen sein kann. Ob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten diesen Antrag gerade deshalb (wie von ihr behauptet) bereits mit Schreiben vom 9. November 2023 abschlägig erledigte, erscheint fraglich, kann aber in Beachtung der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.