Mit "Gesuch" (im Sinne der zitierten Rechtsprechung) ist dementsprechend ein zumindest genehmigungsfähiges Gesuch gemeint, nicht aber ein unbegründeter, unbelegter und in einem Satz formulierter (nackter) Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung, wie vom Beschwerdeführer am 3. November 2023 gestellt. Solch ein rudimentärer Antrag kann nämlich, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt, in aller Regel stets "rechtzeitig" gestellt werden, womit sich die Rückwirkungsfrage (wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid thematisiert) gar nie stellen würde.