Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung trägt der Problematik Rechnung, dass nicht immer rechtzeitig ein zumindest genehmigungsfähiges (d.h. hinreichend begründetes und belegtes) Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt werden kann. Mit "Gesuch" (im Sinne der zitierten Rechtsprechung) ist dementsprechend ein zumindest genehmigungsfähiges Gesuch gemeint, nicht aber ein unbegründeter, unbelegter und in einem Satz formulierter (nackter) Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung, wie vom Beschwerdeführer am 3. November 2023 gestellt.