Dass die Bestellung der amtlichen Verteidigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zu erfolgen hat, ergibt sich nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen Vorschrift. Der Anspruch auf rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung ist vielmehr Ausfluss (höchst-)richterlicher, verfassungsmässige Garantien mitberücksichtigender Rechtsprechung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2, wonach die Bestellung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung hin erfolgt und im Allgemeinen frühere Aufwendungen nur aus guten Gründen umfasst, etwa wenn die beschul-