2.1.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 auf ihre Ausführungen mit Verfügung vom 6. November 2024 sowie diejenigen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Beschwerdeantwort. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer auch bewusst auf die Einreichung von Unterlagen und weitere Ausführungen verzichtet, weil er im Vorfeld der im Oktober 2024 neu hinzugetretenen Vorwürfe mutmasslich selbst auf eine Verfahrenseinstellung spekuliert habe, womit es nicht mehr nötig gewesen wäre, weitere Unterlagen einzureichen.