2.1.4. Der Beschwerdeführer hielt mit "Replik" daran fest, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. November 2023 keine (seinen am 3. November 2023 gestellten Antrag erledigende) Verfügung gewesen sei. Es sei ihm damit auch keine Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seiner finanziellen Situation angesetzt worden, weshalb ihm nicht als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorzuwerfen sei, diese Unterlagen "erst nach einer gewissen Zeit" eingereicht zu haben. - 10 -