2.1.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss sich mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 6. November 2024 an. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe nicht von einer Bewilligung seines Antrags auf Gewährung der amtlichen Verteidigung per 3. November 2023 ausgehen dürfen.