Dazu, ob diese erfüllt gewesen seien oder nicht, habe sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu Recht nicht geäussert. Mit diesem Schreiben habe sie ihn "im Hinblick auf den kommenden Entscheid" einzig darauf hingewiesen, dass er mit noch einzureichenden Unterlagen seine finanzielle Bedürftigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nachweisen müsse, wohingegen die Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO stets unbestritten gewesen sei. Sein am 3. November 2023 gestellter Antrag auf amtliche Verteidigung sei daher über den 9. November 2023 hinaus pendent geblieben und von ihm mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 mit Unterlagen zu seiner finanziellen