2.1.2. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde (mit entsprechender Begründung), dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bereits mit Schreiben vom 9. November 2023 über seinen am 3. November 2023 gestellten Antrag auf amtliche Verteidigung abschlägig entschieden habe. Das Schreiben vom 9. November 2023 sei eine blosse Auskunft gewesen, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege und dass für eine amtliche Verteidigung die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sein müssten. Dazu, ob diese erfüllt gewesen seien oder nicht, habe sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu Recht nicht geäussert.