b StPO erfüllen müsse. Folglich habe sie mit Schreiben vom 9. November 2023 über den vom Beschwerdeführer am 3. November 2023 gestellten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung in Form einer "Negativverfügung" bzw. eines Nichteintretensentscheids entschieden. Der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer habe darauf nahezu ein Jahr lang nicht reagiert und erst am 15. Oktober 2024 einen erneuten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung gestellt und innert Frist die für die Beurteilung dieses Antrags notwendigen -9- Unterlagen eingereicht. Die amtliche Verteidigung sei ihm deshalb per 15. Oktober 2024 zu gewähren.