2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte mit Verfügung vom 6. November 2024 aus, dass sie das vom Beschwerdeführer am 3. November 2023 gestellte Gesuch um amtliche Verteidigung mit Schreiben vom 9. November 2023 "abgelehnt" habe, weil kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen habe. Sie habe den Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um amtliche Verteidigung die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllen müsse.