1.7. Nebst der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau reichte auch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 Akten ein. Dass die daraus resultierende Aktenlage für die Beurteilung der Beschwerde unzureichend wäre, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Weitere Ausführungen zum prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, es seien die Akten der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beizuziehen, erübrigen sich daher.