begründet, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses festgelegt habe. Losgelöst davon, ob dieser Irrtum dem Beschwerdeführer oder der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau anzulasten ist, ist er derart offensichtlich, dass er bei gebotener Auslegung der Beschwerde nach Treu und Glauben nicht unberücksichtigt bleiben kann. Die Beschwerde ist deshalb als auch gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 gerichtet entgegenzunehmen. Auch insofern sind alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde einzutreten.