In Beachtung der in E. 1.3, 1.4 und 1.6.2 dargelegten Umstände ist andererseits aber auch offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer letztlich um die Aufhebung und Änderung einer einzig von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 6. November 2024 vorgenommenen hoheitlichen Verfahrenshandlung geht, nämlich die Festlegung des Beginns des amtlichen Verteidigungsverhältnisses. Dass er dennoch nicht die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024 anfechten wollte, sondern die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024, lag offensichtlich im Irrtum