1.6.4. In Beachtung der in E. 1.3, 1.4 und 1.6.2 dargelegten Umstände ist andererseits aber auch offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer letztlich um die Aufhebung und Änderung einer einzig von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 6. November 2024 vorgenommenen hoheitlichen Verfahrenshandlung geht, nämlich die Festlegung des Beginns des amtlichen Verteidigungsverhältnisses.