385 Abs. 1 StPO) erhoben. Weil der Beschwerdeführer mit Beschwerde behauptete, dass es die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gewesen sei, die mit ihrer Verfügung vom 6. November 2024 den Beginn des amtlichen Verteidigungsverhältnisses falsch festgelegt habe, verfügt er auch über ein Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der beantragten Aufhebung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024. Insofern ist auf seine Beschwerde einzutreten.