1.6.3. In Berücksichtigung der in E. 1.6.2 dargelegten Umstände steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde als hoheitliche Verfahrenshandlung einerseits die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024 anfechten wollte. Insofern richtet sich seine Beschwerde gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und wurde frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben.