In der Beschwerdebegründung führte er zu diesem Antrag näher aus, dass die Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als sein amtlicher Verteidiger nicht beanstandet werde, dass dieser aber mit Wirkung ab 3. November 2023 und nicht erst mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 einzusetzen sei (Rz. 5). Der Beschwerde beigelegt war zudem nicht nur die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2024, sondern auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. November 2024.